31 immer wieder inoffiziell mit Mitarbeitenden gesprochen habe (vgl. amtliche Akten SK 20 483, pag. 480). Indem der Beschwerdeführer das sog. freiwillige therapeutische Angebot trotz fo- rensisch-psychiatrischer Aufforderung und Unterbreitung durch die BVD resp. den FPD kategorisch ablehnte bzw. nach wie vor ablehnt, kam er seinen vollzugsrechtlichen Verpflichtungen i.S.v. Art. 75 Abs. 4 StGB bisher nicht nach.