Ob sich der Beschwerdeführer tatsächlich und in ernsthafter Weise mit den Anlassdelikten und darüber hinaus mit seinen störungsspezifischen bzw. dissozialen Denk- und Verhaltensmustern auseinandergesetzt hat, darf in Anbetracht dieser Ausführungen bezweifelt werden. Eine tiefgreifende Auseinandersetzung mit den Anlassdelikten bzw. seinen auffälligen Persönlichkeitsmerkmalen ist den Ausführungen von P.________ und Q.________ zumindest nicht zu entnehmen. Diese erschöpfen sich im Wesentlichen in der Wiedergabe der vom Beschwerdeführer geschilderten Tatversion. Im aktuellsten Vollzugsbericht vom 31. Dezember 2020 wird, unter