Er scheine sich mit zunehmender Frustration und Unverständnis gegenüber den bisherigen fallspezifischen Einschätzungen und den damit einhergehenden Auswirkungen auf die Ausgestaltung des Vollzugs zunehmend auf diese Thematik und seinen «Kampf für die Gerechtigkeit» eingeengt zu haben (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 658 f.). Ob sich der Beschwerdeführer tatsächlich und in ernsthafter Weise mit den Anlassdelikten und darüber hinaus mit seinen störungsspezifischen bzw. dissozialen Denk- und Verhaltensmustern auseinandergesetzt hat, darf in Anbetracht dieser Ausführungen bezweifelt werden.