942 f., vgl. auch die Ausführungen im aktuellen Vollzugsbericht, amtliche Akten SK 20 483, pag. 479 f.). Bereits im Gutachten vom 5. Juni 2018 wurde festgehalten, dass der Vollzugsverlauf des Beschwerdeführers durch entsprechende Versuche seinerseits gekennzeichnet sei, sämtliche involvierten Personen des Justizsystems von seiner Unschuld zu überzeugen. Er scheine sich mit zunehmender Frustration und Unverständnis gegenüber den bisherigen fallspezifischen Einschätzungen und den damit einhergehenden Auswirkungen auf die Ausgestaltung des Vollzugs zunehmend auf diese Thematik und seinen «Kampf für die Gerechtigkeit» eingeengt zu haben (vgl. amtliche Akten der BVD, pag.