Ein anderes Bild kann die Kammer aus den vorliegenden Gutachten nicht erkennen. Alles in allem wurde nicht die Indikation für eine entsprechende Behandlung an sich gutachterlich verneint, sondern lediglich eine Therapie vor dem Hintergrund der Verweigerungshaltung und fehlenden Auseinandersetzungsbereitschaft des Beschwerdeführers als entbehrlich erkannt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer in der JVA Thorberg offenbar mehrmals «Tataufarbeitungsgespräche» mit dem Betreuer Q.________ geführt hat.