Der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz zufolge (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 175) wurde somit eine Indikation nicht generell, sondern vor dem Hintergrund der verweigernden Haltung des Beschwerdeführers verneint (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 53). Eine deliktorientierte resp. legalprognostische oder störungsspezifische Behandlung des Beschwerdeführers scheiterte nach dem Gesagten an der fehlenden Therapiebereitschaft und -einsicht des Beschwerdeführers. Ein anderes Bild kann die Kammer aus den vorliegenden Gutachten nicht erkennen.