660, siehe Ziff. IV.21.1). Diese mündlich bekundete Bereitschaft zur psychotherapeutischen Auseinandersetzung mit seiner dissozialen Disposition, den begangenen Eigentumsdelikten sowie allgemeiner Delinquenz hat sich bis heute nicht in einem entsprechenden Bestreben des Beschwerdeführers nach aussen hin erkennbar gemacht (vgl. auch die nachfolgenden Ausführungen).