661, siehe Ziff. IV.21.1). Im Gutachten vom 5. Juni 2018 wurde ferner festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer bereit erklärt haben soll, «sich im Rahmen einer deliktpräventiv ausgerichteten psychotherapeutischen Behandlung mit seiner dissozialen Disposition und den begangenen Eigentumsdelikten sowie allgemeiner Delinquenz auseinanderzusetzen (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 660, siehe Ziff.