Konkret empfahl er, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen einer freiwilligen Therapie mit den dissozialen Denk- und Verhaltensmuster und dem damaligen delinquenznahen Umfeld auseinandersetze. Unzweideutig hielt er fest, dass dies auch ohne Einforderung eines Tatgeständnisses möglich sei (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 661, siehe Ziff.