Therapiearbeit im Strafvollzug ist, wie bereits erwähnt (siehe Ziff. IV.17), keine Privatangelegenheit und liegt nicht im Belieben des Insassen, sondern es ist seine Pflicht der Allgemeinheit gegenüber. Er hat bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken (Art. 75 Abs. 4 StGB). Sodann setzen Resozialisierungsmassnahmen kein Schuldeingeständnis hinsichtlich der Anlasstat voraus (Urteil des BGer 6B_240/2017 vom 6. Juni 2017 E. 1.5.4; 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6).