Als Vollzugsziel postuliert Art. 75 Abs. 1 StGB die Förderung des sozialen Verhaltens des Gefangenen. Insbesondere soll im Hinblick auf die Entlassung die Fähigkeit des Eingewiesenen verbessert werden, straffrei zu leben. Das Bundesgericht erachtet die Verbrechensverhütung, sog. Spezialprävention, als vordergründigstes Ziel des Strafrechts im Allgemeinen und die Resozialisierung als Hauptaufgabe des Strafvollzugs im Besonderen (BGE 124 IV 246 E. 2.b S. 247; BRÄGGER, in: Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 75, m.H.). Therapiearbeit im Strafvollzug ist, wie bereits erwähnt (siehe Ziff.