Im Rahmen seiner Schlussbemerkungen im Neubeurteilungsverfahren entgegnet der Beschwerdeführer schliesslich, in den gesamten Akten finde sich nirgends ein Hinweis, wonach der Beschwerdeführer je versucht habe, die Tat an sich zu bagatellisieren oder deren besondere Verwerflichkeit zu bestreiten. Die mit den Gesprächen betrauten erfahrenen Fachpersonen der Justizvollzugsanstalt seien dezidiert zum Schluss gekommen, dass er sowohl in seinen Gesprächen als auch bezüglich seiner Reue aufrichtig wirke (vgl. amtliche Akten SK 20 483, pag. 525 ff.). Die für den Vollzug von Freiheitsstrafen geltenden Grundsätze werden in Art. 75 StGB definiert. Als Vollzugsziel postuliert Art.