Unter diesen Umständen erscheine fraglich, inwieweit tatsächlich eine ernsthafte und tiefgreifende Auseinandersetzung mit den begangenen Taten stattgefunden habe, was jedoch eine der wichtigsten Bedingungen für echte Reue und Einsicht und damit für eine grundlegende Verhaltensänderung sei (vgl. amtliche Akten SK 20 483, pag. 519 f.). Im Rahmen seiner Schlussbemerkungen im Neubeurteilungsverfahren entgegnet der Beschwerdeführer schliesslich, in den gesamten Akten finde sich nirgends ein Hinweis, wonach der Beschwerdeführer je versucht habe, die Tat an sich zu bagatellisieren oder deren besondere Verwerflichkeit zu bestreiten.