Selbst wenn die «Tataufarbeitungsgespräche» im beschriebenen Ausmass und Umfang stattgefunden hätten, bleibe die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Beteiligung an den Anlassdelikten nach wie vor bestreite bzw. bagatellisiere. Es könne daher keine Rede davon sein, dass er «respektiere was formell rechtskräftig sei». Unter diesen Umständen erscheine fraglich, inwieweit tatsächlich eine ernsthafte und tiefgreifende Auseinandersetzung mit den begangenen Taten stattgefunden habe, was jedoch eine der wichtigsten Bedingungen für echte Reue und Einsicht und damit für eine grundlegende Verhaltensänderung sei (vgl. amtliche Akten SK 20 483, pag.