28 Notwendigkeit einer deliktorientierten Therapie in der von ihm vertretenen Haltung zur Anlasstat gründe (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 175 f.). Im Neubeurteilungsverfahren ergänzt die Vorinstanz gestützt auf die aktuelle Aktenlage, die Ausführungen von P.________ und Q.________ würden im Ergebnis keine andere Beurteilung der Täterpersönlichkeit herbeiführen. Selbst wenn die «Tataufarbeitungsgespräche» im beschriebenen Ausmass und Umfang stattgefunden hätten, bleibe die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Beteiligung an den Anlassdelikten nach wie vor bestreite bzw. bagatellisiere.