Zudem habe der FPD eine wirksame Therapie jeweils verneint, da der Beschwerdeführer nach wie vor die Anlasstat bestreite und sich einer Therapie verweigere. Indem der FPD jedoch eine erneute Abklärung im Folgejahr empfohlen habe, sei nachvollziehbar dargelegt, dass er durchaus davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer würde im weiteren Vollzugsverlauf zur Einsicht in seine Anlasstat kommen können (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 107). Mit Verweis auf den aktuellen Bericht des FPD wendet die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 19. November 2019 ein, der Beschwerdeführer verkenne nach wie vor, dass die fehlende