Dass die stattgefundenen Gespräche nicht immer dokumentiert worden seien, dürfe sich nicht zu seinem Nachteil auswirken. Entscheidend sei allein die Einstellung des Beschwerdeführers im Hinblick auf sein damaliges im kriminellen Milieu geführten Lebens und seine Motivation für die Zukunft in seiner ihm noch verbleibenden Lebenszeit ein ordentliches Leben zu führen und nie mehr in die Räder der Justiz zu geraten (vgl. amtliche Akten SK 20 483, pag. 495, 497 f.)