129). Im Neubeurteilungsverfahren wird ergänzt, gestützt auf die aktuelle Aktenlage habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer schon seit Jahren Aufarbeitungsgespräche geführt habe. Dies unter anderem mit einem gewissen Q.________, der seinerseits für Tatbearbeitungsgespräche qualifiziert gewesen sei. Seit dem 3. Februar 2020 hätten weitere Gespräche stattgefunden, auch mit dem Betreuer am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, einem gewissen T.________. Dass die stattgefundenen Gespräche nicht immer dokumentiert worden seien, dürfe sich nicht zu seinem Nachteil auswirken.