Dies sei entgegen der vorinstanzlichen Auffassung für seine bedingte Entlassung nicht Voraussetzung (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 9). Mithin liege der wahre Verweigerungsgrund hinsichtlich der bedingten Entlassung darin, dass vom Beschwerdeführer verlangt werde, im Rahmen einer Therapie einen Tathergang im Detail aufzuarbeiten, den er nicht so aufarbeiten könne, wie dies erwartet würde, «weil er – was nicht auszuschliessen ist – in jener Tatnacht eben doch im Auto gewartet hatte» (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 9, 17, pag. 29 f., 39 f.).