Weiter rügt der Beschwerdeführer, es sei nicht rechtens, wenn die bedingte Entlassung davon abhängig gemacht werde, dass er sich einer deliktorientierten oder sonst einer Therapie unterziehe. Dies sei entgegen der vorinstanzlichen Auffassung für seine bedingte Entlassung nicht Voraussetzung (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 9).