27 21.2.3 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz kein Recht verletzt, soweit sie berücksichtigte, dass die Voraussetzungen für eine vollzugsrechtliche mithin freiwillige Therapie grundsätzlich gegeben sind. 21.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer, es sei nicht rechtens, wenn die bedingte Entlassung davon abhängig gemacht werde, dass er sich einer deliktorientierten oder sonst einer Therapie unterziehe.