Dass die vorliegenden dissozialen Anteile der Persönlichkeit therapeutisch bekanntlich schwerer zu beeinflussen sind, als andere Persönlichkeitsdispositionen (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 660) und auch bei einer freiwilligen Therapie in der verbleibenden Zeit keine risikosenkenden Effekte auf das festgehaltene Rückfallrisiko für schwere Gewaltdelikte erwartet werden, ändert nichts an der Tatsache, dass dies derzeit als einziges Mittel gilt, die Legalprognose des Beschwerdeführers im Rahmen des Strafvollzugs allenfalls verbessern zu können (siehe auch Ziff. IV.21.3.2).