psychiatrischer Sicht zum Zweidritteltermin legalprognostisch vertretbar sei, machte Gutachter med. pract. D.________ im Ergänzungsgutachten vom 28. September 2018 darauf aufmerksam, dass es sich dabei weder um eine forensischpsychiatrische noch um eine medizinische Fragestellung handle. Sie sei vielmehr gesellschaftspolitischer resp. juristischer Natur und von der zuständigen Behörde zu beantworten. Nichtsdestotrotz liess er sich zu einer Einschätzung hinreissen. Er wies jedoch deutlich darauf hin, dass seine diesbezüglichen Ausführungen als «persönliche» Stellungnahme zu verstehen seien (vgl. amtliche Akten der BVD, pag.