26 Kernaussagen (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 50 ff.). Folglich dringt der Beschwerdeführer mit der behaupteten formellen Ignorierung des Ergänzungsgutachtens nicht durch. Für die Erfassung der Täterpersönlichkeit sind psychodiagnostische Abklärungen nicht obligatorisch, jedoch regelmässig sachgerecht und ein entsprechendes Gutachten unentbehrlich (vgl. KOLLER, in: Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Auflage 2019, N. 8 zu Art. 86 StGB). Ihre Relevanz ist jedoch auf den medizinischforensischen Beurteilungsraum beschränkt. Auf die Frage der BVD hin, ob eine bedingte Entlassung aus forensisch-