Von einer «Missachtung des Sachrichters», wie dies vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, kann nach dem Gesagten keine Rede sein. 21.2.2 Vorwegzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer nicht etwa rügt, das Gutachten vom 5. Juni 2018 oder dessen Ergänzung vom 28. September 2018 seien nicht schlüssig (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 27 ff.). Vielmehr bemängelt er eine «formelle Ignorierung» des Ergänzungsgutachtens bzw. eine Missachtung der gutachterlichen Kernaussagen durch die Vorinstanz (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 25, 27, 29, 31).