Massnahme angeordnet worden, ist dies zwar zutreffend. Der Einwand ist aber unbehelflich, da davon vorliegend zu keinem Zeitpunkt ausgegangen wurde und zudem vollzugsseitig bei festgestellter Therapiebedürftigkeit entsprechende Massnahmen angeordnet werden können (siehe Ziff. IV.21.2.2). Wie aufgezeigt ist eine solche Anordnung gesetzlich legitimiert. Von einer «Missachtung des Sachrichters», wie dies vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, kann nach dem Gesagten keine Rede sein.