Wie die Vorinstanz zu Recht darauf hinwies (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 55), betrifft die Therapiethematik eine auf Art. 75 Abs. 4 StGB zu stützende vollzugsbegleitende Massnahme. Mit anderen Worten kann eine sog. freiwillige therapeutische Behandlung rechtmässig durch die Vollzugsbehörde, die BVD, angeordnet werden – insbesondere auch wenn das Strafgericht vorliegend keine solche Massnahme vorsah (vgl. auch Urteil des BGer 6A.18/2005 vom 5. Juli 2005 E. 3.2.3 f.). Soweit der Beschwerdeführer wiederholt vorbringt, es sei keine gerichtliche Massnahme angeordnet worden, ist dies zwar zutreffend.