25 Rechtsverhältnisses eingegangen und richten sich deshalb nach der allgemeinen Zielsetzung des Strafvollzugs sowie des individuellen Vollzugsplans. Die Therapeuten sind dem für den Strafvollzug zuständigen Amt [den BVD, vgl. Art. 3 JVV] gegenüber auch bei einer freiwilligen, deliktspräventiv ausgerichteten Therapie zur Berichterstattung und Information verpflichtet. Der Behandlungsvertrag stellt ein staatliches Angebot an den Gefangenen, mithin ein Institut des Strafvollzugs dar, wobei der Kanton für die Kosten aufkommt.