BSG 341.11]). Bedingung dafür ist eine enge Zusammenarbeit und ein damit einhergehender regelmässiger Informationsaustausch zwischen den forensisch tätigen Therapeuten und den Vollzugsbehörden. Die Vollzugsplanung liegt letztlich ausschliesslich im Aufgaben- und Kompetenzbereich der Vollstreckungsbehörde (BRÄGGER, in: Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 16c und N. 17 zu Art. 75). Besuchen Insassen während des Strafvollzugs sog. freiwillig therapeutische Behandlungen, werden auch diese Therapien im Rahmen des sog. besonderen