Während beim Vollzug gerichtlich angeordneter Massnahmen nach Art. 56 ff. StGB (Massnahmenvollzug) eine Therapieplanung mit Zielvorgaben zwingend im Vollzugsplan zu integrieren ist, sollte im Strafvollzug eine integrierte Therapieplanung immer auch dann erfolgen, wenn insbesondere die Vollzugsbehörde im Rahmen der Vollzugsplanung eine Therapieauflage verfügt hat (vgl. zum Vollzugsplan: Art. 35 der Verordnung über den Justizvollzug [Justizvollzugsverordnung, JVV; BSG 341.11]).