, 143 ff.). Immerhin sei im Gutachten vom 28. September 2018 «mit einer selten gesehenen Deutlichkeit» und damit erneut dargelegt, dass aus gutachterlicher resp. psychiatrischer Sicht die tatsächlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gegeben seien (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 27 f., 39). In ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 2019 bemerkt die Vorinstanz die vollzugsbegleitende ambulante Massnahme sei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB, die einzig gerichtlich angeordnet werden könne.