In Ergänzung zum Vollzugsplan vom 23. Januar 2020 wurde ferner festgehalten, dass entsprechende Gespräche stattgefunden hätten und sich der Betreuer dazu bereit erkläre, die Gespräche mit dem Beschwerdeführer erneut gezielt zu führen und zu verschriftlichen (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 943). 21.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die bedingte Entlassung von der Absolvierung einer weder gerichtlich angeordneten noch gutachterlich indizierten Massnahme abhängig gemacht. Der damalige Strafrichter habe in Würdigung aller Umstände bewusst auf eine Massnahme verzichtet.