und P.________ u.a., dass in den 4 ½ Jahren Strafvollzug in der JVA Thorberg immer wieder persönliche Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und Q.________ stattgefunden hätten. Letzterer verfüge über spezifisches Wissen zur Durchführung von Tatbearbeitungsgesprächen, da er bis vor wenigen Monaten Mitglied des internen Tatbearbeitungsteams gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich intensiv mit seinem Fall auseinandergesetzt und sei durch Q.________ immer wieder mit Details konfrontiert und zur Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Sichtweisen aufgefordert worden (vgl. amtliche Akten der BVD, pag.