Als Teilziel wurde vereinbart, dass sich der Beschwerdeführer in Form von Gesprächen mit seinem Verhalten, seinen Taten sowie alternativen Verhaltensweisen auseinandersetze (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 928). P.________ vermerkte am Schluss des Dokuments, dass der Beschwerdeführer bezüglich Tatbearbeitungsgespräche nicht abgeneigt sei, aber noch Rücksprache mit seinem Anwalt nehmen wolle (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 932). Mit Schreiben vom 3. Februar 2020 erklärten Q.________ und P._______