Im Vollzugsplan vom 23. Januar 2020 (Gültigkeit bis 23. Januar 2021) wurde punkto Forensische Therapie / Auseinandersetzung mit dem Delikt festgehalten, aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer einige ihm vorgeworfene Taten zugegeben habe, könne eine Tatbearbeitung auf Basis dieser Taten erfolgen, wobei das Tötungsdelikt vorerst ausgelassen werden könne. Als Teilziel wurde vereinbart, dass sich der Beschwerdeführer in Form von Gesprächen mit seinem Verhalten, seinen Taten sowie alternativen Verhaltensweisen auseinandersetze (vgl. amtliche Akten der BVD, pag.