Angesichts der konsequent und in sich konsistent vorgetragenen Haltung des Beschwerdeführers, werde eine erneute Abklärung nun auch nicht mehr empfohlen werden. Bei einem Sinneswandel könne sich der Beschwerdeführer aber jederzeit an den FPD wenden (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 159 f.). Im Vollzugsplan vom 23. Januar 2020 (Gültigkeit bis 23. Januar 2021) wurde punkto Forensische Therapie /