23 deführer keine Vollzugsöffnung zu gewähren und die bedingte Entlassung zu verweigern (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 803). Auf Ersuchen der BVD hin (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 157) informierte Dr. med. C.________ am 21. Oktober 2019, der Beschwerdeführer sehe basierend auf der dokumentierten Begründung weiterhin keine Notwendigkeit für eine deliktbezogene Therapie.