Der Beschwerdeführer habe nach wie vor eine Bereitschaft zu dissozialen und deliktischen Verhaltensweisen gezeigt und zeige nach wie vor keine Auseinandersetzungsbereitschaft mit seinen Delikten und seiner Persönlichkeit. Die genannten Risikofaktoren würden nach Ansicht der Fachkommission in unveränderter Form weiterbestehen. Er habe mit seinen Verhaltensweisen hohe Rechtsgüter verletzt und gefährdet. Eine Veränderung der diesbezüglichen Einstellung sei nach Ansicht der Fachkommission nicht erkennbar. Sie empfehle, infolge der nicht erfolgten Auseinandersetzung mit den Delikten, insbesondere der Anlasstat, bzw. seiner Persönlichkeitsproblematik, dem Beschwer-