Obschon der Gutachter D.________ ausführt, die Frage der Vertretbarkeit der bedingten Entlassung bei vorliegender Risikokonstellation sei gesellschaftspolitischer resp. juristischer – jedenfalls nicht medizinischer – Natur, legt er offen, er selbst erachte die Risikodisposition vorliegend als vertretbar, um den Beschwerdeführer zu entlassen.