Er empfahl, den Beschwerdeführer in einem Jahr erneut abklären zu lassen (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 710 f.). Im Ergänzungsgutachten vom 28. September 2018 unterstreicht med. pract. D.________ die im Gutachten vom 5. Juni 2018 aufgezeigte Rückfallgefahr bezüglich Tötungsdelikten/qualifizierten Raub sowie Eigentumsdelikten (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 719 f.). Eine freiwillige deliktorientierte Therapie werde in der verbleibenden Zeit keine risikosenkenden Effekte auf das festgehaltene Rückfallrisiko für schwere Gewaltdelikte geringer bis moderater, maximal moderater Ausprägung aufweisen (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 720). Obschon der Gutachter D.__