661). Schliesslich schätzte der Gutachter die Rückfallgefahr für Tötungsdelikte/qualifizierten Raub im Falle einer bedingten Entlassung als gering bis moderat ein, jene für Eigentumsdelikte sowie sonstiges bisher gezeigtes Verhalten (bspw. Strassenverkehrsdelikte) als moderat bis