Der Beschwerdeführer beteuere seine Unschuld allerdings so konsequent, dass der Eindruck entstehe, er sei von dieser wirklich überzeugt, was am ehesten auf eine ausgeprägte Verleugnung/Verdrängung zurückgeführt werden könne. Die gezeigte Verweigerungshaltung, sich mit dem Mord in einem therapeutischen Kontext auseinanderzusetzen, würde somit mit einer fehlenden Problemakzeptanz oder ausgeprägten kognitiven Verzerrungen zusammenhängen und sei eine Konsequenz daraus, dass er die Tat nicht eingestehe (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 659).