sei, da problematische Verhaltensweisen eher unter zunehmenden Freiheitsgraden präsentiert würden. Der Beschwerdeführer zeige insgesamt eine hohe Selbstkontrollfähigkeit, zumal es zu keinem Zeitpunkt zu aggressiven Durchbrüchen gekommen sei. Er habe seine Frustration vielmehr mittels diverser Beschwerden gegenüber den involvierten Personen bekundet. Günstig sei aus legalprognostischer Sicht, dass weiterhin keine Hinweise auf eine persönlichkeitsimmanente Gewaltbereitschaft bestünden. Der Vollzugsverlauf stütze alles in allem die diagnostische und legalprognostische Einschätzung (vgl. amtliche Akten der BVD, pag.