R.________: siehe Ziff. IV.17.1] würden beim Beschwerdeführer teilweise ein oberflächlicher Charme, ein moderat ausgeprägtes übersteigertes Selbstwertgefühl, teilweise Hinweise auf ein betrügerisch-manipulatives Verhalten und ein moderat ausgeprägter Empathiemangel vorliegen. Maximal ausgeprägt seien sein fehlendes Schuldbewusstsein sowie seine mangelnde Übernahme von Verantwortung für eigene Handlungen, wobei dies mit der Leugnung des Tötungsdelikts sowie der Beziehung zu zwei Frauen gleichzeitig begründet wird. Mit der Vorgutachterin werde von einer Akzentuierung dissozialer Persönlichkeitszüge ausgegangen.