Nicht festgelegt wurde hingegen die Aufnahme einer störungs- und deliktorientierten Therapie (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 469 ff.). Im Vollzugsplan vom 14. Mai 2018 (Gültigkeit bis 14. Mai 2019) wurden zudem hinsichtlich Betreuung/Sicherheit/Berechtigungen, Aus- und Weiterbildung, Gesundheit und Finanzen Vollzugsziele vereinbart (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 557 ff.). Punkto störungs- und deliktorientierte Therapie wurde festgehalten, dass bisher weder ein Therapiegespräch noch psychiatrische Konsultationen stattgefunden hätten. Ein entsprechendes Ziel wurde nicht definiert. Zur Deliktsaufarbeitung, Tataufarbeitung, Wiedergutmachung wurde die Ausgangslage geschildert,