Dem Vollzugsplan vom 8. Januar 2016 (Gültigkeit bis 6. Januar 2017) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwecks Aufrollung seines Falles einen neuen Anwalt habe. In den Anstalten Thorberg habe er keine Ziele – er mache, was er müsse und kämpfe für seine Unschuld. Der Beschwerdeführer nutze weder Wei- terbildungs- noch Sportangebote. Zudem verweigere er sich Therapiegesprächen mit der Begründung, er sei unschuldig und es entsprechend keine Tat zu bearbeiten gebe (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 444). Bezugnehmend auf das Evaluationsgespräch vom 15. Dezember 2016 (vgl. zum Abklärungsauftrag der BVD: amtliche Akten der BVD, pag. 450 f.) teilte Dr. med.