19 könne vor diesem Hintergrund aus forensisch-psychiatrischer Sicht keine Indikation für eine deliktorientierte respektive legalprognostisch wirksame Therapie gestellt werden, wobei eine erneute neutrale Risikoeinschätzung im Hinblick auf eine allfällige Entlassung zum Zweidritteltermin empfohlen wurde (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 441). Dem Vollzugsplan vom 8. Januar 2016 (Gültigkeit bis 6. Januar 2017) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwecks Aufrollung seines Falles einen neuen Anwalt habe.