Mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 berichtete Dr. med. S.________ betreffend das Erstgespräch zwecks Abklärung der Therapiebereitschaft, dass der Beschwerdeführer die Anlasstat kategorisch abstreite und vor diesem Hintergrund jeglichen Behandlungsbedarf sowie die Teilnahme an einer Therapie verneine. Unter diesen Umständen sei eine Behandlungsindikation nicht gegeben, womit der FPD dem Beschwerdeführer weder eine Therapie anbiete noch ihn auf eine Warteliste setze (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 315). Auf Anfrage der BVD vom 19. Juni 2014 hin (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 279) bestätigte Dr. med. S.__