Auch nach dem Tötungsdelikt im Jahr 2003 habe der Beschwerdeführer weitere Straftaten (Verurteilungen wegen Urkundenfälschung, grober Verkehrsregelverletzung) begangen. Obschon es sich hierbei um weniger gravierende Delikte handle, würden sie dennoch anzeigen, dass nach wie vor eine dissoziale Verhaltensbereitschaft bestehe. Insgesamt schätzte Dr. med. R.________ das Rückfallrisiko für weitere Straftaten als hoch ein in Bezug auf Straftaten, mit denen der Beschwerdeführer in der Vergangenheit aufgefallen war, wobei sie die Rückfallgefahr auf seine Persönlichkeitsmerkmale zurückführte (vgl. amtliche Akten der BVD, pag.