Weiter wurde ein auf Täuschung angelegtes zwischenmenschliches Verhalten mit oberflächlichem Charme, häufigem Lügen und Täuschen sowie übersteigertem Selbstwertgefühl diagnostiziert. Eine mit der Anlasstat zusammenhängende psychische Störung von Krankheitswert wurde verneint (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 52 ff., 61 ff.). Auch nach dem Tötungsdelikt im Jahr 2003 habe der Beschwerdeführer weitere Straftaten (Verurteilungen wegen Urkundenfälschung, grober Verkehrsregelverletzung) begangen.